Rechte, Begriffe und Grundlagen rund um geistiges Eigentum

Glossar für Kreativschaffende

Ob Illustration, Fotografie, Design, Musik, Text oder digitale Formate: Kreative Arbeit schafft Werte. Doch auch Rechte, Lizenzen, Verträge und rechtliche Begriffe rund um geistiges Eigentum sind Teil des Kreativalltags. Urheberrecht, Nutzungsrechte, Marken oder Lizenzen tauchen in Angeboten, E-Mails oder Vertragsentwürfen auf und entscheiden im Zweifel darüber, ob kreative Arbeit geschützt, fair vergütet und richtig genutzt wird. Mit unserem Glossar schaffen wir für Kreativschaffende einen verständlichen Überblick mit Praxisnähe. Es erklärt zentrale Begriffe, ordnet sie ein und zeigt anhand von Beispielen, worauf es im kreativen Alltag ankommt. Denn wer seine Rechte kennt, kann selbstbewusster arbeiten, klarer verhandeln und die eigene kreative Leistung langfristig schützen.

Kreative Arbeit schafft Werte und braucht Schutz. Unser Glossar erklärt zentrale Begriffe rund um Urheberrecht, Lizenzen und geistiges Eigentum verständlich und praxisnah für den kreativen Alltag, Foto: Thanh Ly.

Urheberrecht und verwandte Rechte

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen, also kreative Werke wie Texte, Fotografien, Musikstücke, Filme, Designs oder Software. Es entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes, ohne dass eine gesonderte Anmeldung wie z.B. beim Patentamt nötig ist. Der Urheber oder die Urheberin hat das Recht zu bestimmen, wie das Werk genutzt, veröffentlicht und verändert werden darf. Es können im Rahmen des Urheberrechts also wirtschaftliche Nutzungsrechte eingeräumt werden (siehe hierzu auch Nutzungsrecht). Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden. Ausnahmen gelten nur für Kernrechte, wie etwa das Nennungsrecht. Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin.

Beispiel: Eine Illustratorin zeichnet ein Plakatmotiv und damit besitzt sie automatisch das Urheberrecht daran.
Rechtsgrundlage: Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht beschreibt, in welchem Umfang (einzelne oder alle Nutzungsarten) jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwenden bzw. nutzen darf. Urheberinnen und Urheber können anderen einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einräumen sowie die Nutzung räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränken. Hierbei ist besonders § 31 Abs. 5 UrhG zu beachten.

Beispiel: Ein Verlag erhält das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Buchmanuskript, darf es also exklusiv veröffentlichen. Hier könnte zusätzlich ergänzt werden, dass der Verlag das Manuskript z.B. ausschließlich als E-Book oder ausschließlich als Hardcover exklusiv veröffentlichen darf.
Rechtsgrundlage: §§ 31 ff. UrhG

Verlagsrecht

Das Verlagsrecht regelt die Beziehung zwischen Urheberinnen sowie Urheber und Verlagen. Ein Verlagsvertrag bestimmt, wie ein Werk veröffentlicht, beworben und vertrieben werden darf und welche Vergütung dafür gezahlt wird.

Beispiel: Eine Autorin schließt mit einem Verlag einen Vertrag über den Druck und Verkauf ihres Romans.
Rechtsgrundlage: §§ 1–44 Verlagsgesetz (VerlG)

Verwertungsrecht

Verwertungsrechte sind Teil des Urheberrechts und bestimmen, wie ein Werk wirtschaftlich genutzt werden darf, etwa durch Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Aufführung oder Ausstellung.

Beispiel: Eine Musikerin darf entscheiden, ob und wie ihr Song auf Streaming-Plattformen veröffentlicht wird.
Rechtsgrundlage: §§ 15–24 UrhG

Leistungsschutzrecht

Diese Rechte schützen Leistungen, die zwar keine „eigene geistige Schöpfung“ im Sinne des Urheberrechts sind, aber dennoch eine kreative oder organisatorische Leistung darstellen. Dazu gehören etwa ausübende Künstler und Künstlerinnen, Tonträgerhersteller oder Sendeunternehmen.

Beispiel: Ein Schauspieler hat ein Leistungsschutzrecht an seiner Darbietung in einem Film.
Rechtsgrundlage: §§ 70–87 UrhG

Schutzrechte und gewerbliche Rechte

Patentrecht

Das Patentrecht schützt technische Erfindungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind. Es ist besonders für Produktdesignende oder Erfindende relevant. Der Schutz muss beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt werden.

Beispiel: Ein Designer entwickelt ein neues Verschlusssystem für Taschen. Das kann patentiert werden.
Rechtsgrundlage: Patentgesetz (PatG)

Designrecht/Designschutz (ehemals Geschmacksmusterrecht)

Das Designrecht schützt die äußere Gestaltung von Produkten, etwa Form, Farbe, Linien oder Oberflächenstruktur. Es muss beim DPMA eingetragen werden. Das Designrecht stellt nicht, wie das Urheberrecht, auf persönliche geistige Schöpfung ab. Das bedeutet, dass Designs, die mit Hilfe von künstlicher Intelligenz erstellt wurden, durch das Designrecht geschützt sind.

Beispiel: Das ikonische Design eines Stuhls oder einer Lampe kann als eingetragenes Design geschützt werden.
Rechtsgrundlage: Designgesetz (DesignG)

Markenrecht

Das Markenrecht schützt Zeichen, Logos, Slogans oder Namen, die Waren oder Dienstleistungen eindeutig kennzeichnen. Marken können beim DPMA oder auf EU-Ebene (EUIPO) eingetragen werden.

Beispiel: Das Apple-Logo oder der Nike-Swoosh sind geschützte Marken.
Rechtsgrundlage: Markengesetz (MarkenG)

Schutzrecht

„Schutzrecht“ ist ein Sammelbegriff für alle Rechte, die geistiges Eigentum schützen, also Urheberrechte, Markenrechte, Patente, Designs und verwandte Rechte.

Beispiel: Das Urheberrecht einer Fotografin und das Markenrecht einer Firma sind beides Schutzrechte.

Datenbankrecht

Das Datenbankrecht schützt Sammlungen von Daten, wenn deren Erstellung eine wesentliche Investition erfordert. Es greift auch dann, wenn die einzelnen Daten nicht urheberrechtlich geschützt sind.

Beispiel: Eine Agentur erstellt eine umfangreiche Bilddatenbank mit eigens recherchierten Inhalten.
Rechtsgrundlage: §§ 87a–87e UrhG

Persönlichkeits- und Namensrechte

Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Privatsphäre und das Recht auf Selbstdarstellung. Besonders relevant ist das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG), das bestimmt, dass Fotos oder Videos von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen.

Beispiel: Eine Fotografin darf das Porträt einer Person nur veröffentlichen, wenn diese zugestimmt hat.
Rechtsgrundlage: Kunsturhebergesetz (KUG), § 22 f.

Namensrecht

Das Namensrecht schützt den bürgerlichen Namen oder Künstlernamen einer Person vor unbefugter Nutzung. Es gilt auch für Künstlerinnen- oder Bandnamen.

Beispiel: Niemand darf unter dem Künstlernamen einer bekannten Illustratorin auftreten.
Rechtsgrundlage: § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Domainrecht

Das Domainrecht betrifft die Vergabe und Nutzung von Internetadressen. Es schützt vor Namens- oder Markenrechtsverletzungen durch Domainregistrierungen.

Beispiel: Eine Domain wie „markenname-shop.de“ darf nicht ohne Zustimmung der Markeninhaberin betrieben werden.
Rechtsprechung des BGH, § 12 BGB analog

Lizenzen und offene Nutzung

Lizenzen

Eine Lizenz ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die eine Urheberin anderen das Nutzungsrecht an einem Werk einräumt, entweder gegen Bezahlung oder kostenlos.

Beispiel: Eine Designerin lizenziert ein Icon-Set an eine App-Firma zur Nutzung in deren Software.

Creative Commons (CC)

Creative Commons ist ein standardisiertes Lizenzsystem, das es Urheberinnen und Urhebern ermöglicht, ihre Werke mit klaren Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen (z. B. „Namensnennung erforderlich“, „nicht kommerziell“, „keine Bearbeitung“).

Beispiel: Ein Fotograf veröffentlicht seine Bilder unter „CC BY-SA“, wodurch andere sie unter Nennung seines Namens frei verwenden dürfen.
Rechtsgrundlage: creativecommons.org/licenses

Sammelbegriffe und Praxiswissen

Geistiges Eigentum

„Geistiges Eigentum“ umfasst alle immateriellen Güter, die durch menschliche Kreativität oder Innovation entstehen, etwa Werke, Marken, Erfindungen oder Designs. Es wird durch Urheber-, Marken-, Patent- oder Designrechte geschützt.

Beispiel: Das Musikstück, das Logo und das Produktdesign eines Start-ups sind alles Formen geistigen Eigentums.

Verwertungsrechtegemeinschaften (z.B. GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst)

Diese Organisationen vertreten die Rechte von Urheberinnen und Urhebern kollektiv, indem sie Lizenzgebühren einziehen und an die Mitglieder ausschütten.

Beispiel: Musikerinnen lassen ihre Werke über die GEMA verwalten, um Tantiemen zu erhalten.
GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst.

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